Liebe UTHC-Mitglieder und Tennisfreunde,
vor dem Betreten der Usinger Tennishalle müssen Mitglieder und Tennisfreunde eigenverantwortlich die 7-Tage-Inzidenz für den Hochtaunuskreis prüfen und entsprechend der aktuellen Verordnung handeln.
In den vergangenen Wochen hat die hessische Landesregierung die Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) immer wieder angepasst. Nun hat die Regierung die Corona-Auflagen erneut angepasst. Die wichtigste Änderung für den Tennisbetrieb ist die Erweiterung auf 2G-Plus in Sporthallen im Rahmen wieder eingeführter regionaler Schutzmaßnahmen, wenn in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 350 steigt.
Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gilt in Hessen grundsätzlich: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.
Die vermutlich wichtigste Anpassung für den Tennissport: 2G-Plus in „Corona-Hotspots“. Steigt die 7-Tage-Inizdenz im Landkreis demnach über 350, sind in Sporthallen nur noch geimpfte/genesene Personen mit zusätzlichem negativen Testnachweis zugelassen. Diese „Hotspot-Regelung“ tritt außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 350 unterschreitet.
Abbildung zeigt Beispiel vom 11.01.2021
Hier alle aktuell geltenden Regeln im Überblick:
- TENNIS IN DER HALLE
Grundsätzlich gilt: In einer Tennishalle dürfen nur Personen, die geimpft oder genesen sind, anwesend sein. Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
INZIDENZ > 350: Steigt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 350 sind nur noch genesene/geimpfte Personen mit zusätzlichem negativen Testnachweis zugelassen. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben, sind von dieser Testpflicht wiederum befreit. Weiterhin ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
- TENNIS IM FREIEN
Grundsätzlich ist Tennis im Freien vollumfänglich erlaubt. Steigt im Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 350 gilt auch hier die 2G-Regel. Dann dürfen also nur noch geimpfte oder genesene Personen im Freien Tennis spielen. Ausgenommen hiervon bleiben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
- 3G-REGELUNG FÜR BESCHÄFTIGTE
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis der Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Arbeitgeber, hier also der Verein, verantwortlich.
Mit sportlichen Grüßen
Jan Duut
Team-Tennis & Öffentlichkeitsarbeit
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