Liebe UTHC-Mitglieder, liebe Tennisfreunde,

heute, am 23.04.2021, erreichte uns folgende Information des HTV. Der UTHC-Vorstand bittet um Beachtung und Einhaltung auf der gesamten Tennisanlage des Usinger Tennis Clubs.

 

Mit der Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten tritt am kommenden Samstag, den 24. April, das neue Bundesinfektionsschutzgesetz in Kraft. Demnach gelten ab einer Inzidenz von über 100 in einem Landeskreis nicht nur verschärfte allgemeine Kontaktbeschränkungen, sondern auch neue Regelungen für den Sport.

Erst einmal ist es wichtig zu verstehen, ab wann die „Bundesnotbremse“ gilt. Im entsprechenden Gesetz heißt es dazu:

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen.“

Heißt: Liegt der Wert am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag über 100, gilt die Notbremse ab Samstag.

Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt fünf Tage in Folge unter 100, gelten wieder die von der Hessischen Landesregierung am 19. April erlassenen Regelungen (lesen Sie hier).

 

WICHTIG: Für geimpfte Personen gelten diese Regelungen gleichermaßen wie für ungeimpfte Personen!

Mit sportlichen Grüßen

Der UTHC-Vorstand

Was bedeutet das nun für den Trainings- und Wettkampfbetrieb?

  • Personen ab 14 Jahre dürfen dann nur noch alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand Sport treiben. Heißt: es ist nur noch Einzeltraining (max. 2 Spieler oder 1 Trainer + 1 Spieler) erlaubt! Diese Reglung gilt bereits grundlegend auf der gesamten Tennisanlage des UTHC.
  • Über die oben genannte Regelung hinaus dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben. Die Gruppe darf von einer Trainerin bzw. einem Trainer betreut werden!ACHTUNG! Im Gesetz heißt es ergänzend: „Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.“Heißt: Der/Die Übungsleiter/in muss auf Anforderung der örtlichen Behörden ein negativen innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführten COVID-19-Test vorlegen können.
    Das Testverfahren für Trainer gilt ausschließlich für das Gruppentraining bei Kindern. Im Einzeltraining ist keine Testung notwendig! Was die Art der Tests angeht, geht der HTV aktuell davon aus, dass auch die handelsüblichen Selbsttests ausreichend sind. Der LSBH versucht aktuell genaueres hierzu herauszufinden.
  • Der Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Amateursport ist untersagt!

 

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