Leitfaden zur Prävention und Bekämpfung der
Kindeswohlgefährdung
Präambel
Von der öffentlichen Diskussion um (sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist auch der Sport betroffen und gefordert. Der Usinger TC (UTHC) verurteilt jegliche Form von Gewalt, seien sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Deshalb appellieren wir deutlich an alle Mitglieder, Sporttreibende, Übungsleiter und Trainer „hinzuschauen, abzuwägen und zu handeln“, um Kindesmissbrauch im Sport keine Chance zu geben. Mögliche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind ernst zu nehmen, sie müssen thematisiert und dürfen nicht ignoriert werden. Übungsleiter/innen und Trainer/innen, die mit jungen Menschen zusammenarbeiten und diese betreuen, – müssen, soweit sie für den UTHC tätig sind, ihr eigenes Handeln regelmäßig reflektieren. Der richtige Umgang mit Nähe und Distanz ist hierbei ein wichtiger Aspekt. Die Verankerung von Kinderschutz im Sportverein ist an dieser Stelle bedeutend, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen und zugleich potenzielle Täter abzuschrecken.
Der UTHC möchte durch diese Leitlinie jegliche Art von Missbrauchsfällen so weit wie möglich verhindern und ein Schutz- und Aufmerksamkeitssystem etablieren, das insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachse
Was ist sexualisierte Gewalt?
In der Fachwelt hat sich der Begriff der sexualisierten Gewalt durchgesetzt und kann als Oberbegriff für die verschiedenen Handlungen bezeichnet werden, die Machtausübung, Zwang oder erzwungene Nähe eines Menschen mit Mitteln der Sexualität zur Folge haben.
Mögliche Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt im Sport
- Verbale Übergriffe, z.B. durch anzügliche Bemerkungen
- Sexistische Aussagen
- Nonverbale Übergriffe, z.B. durch Gesten und Blicke
- Als Versehen getarnte Berührungen (u.a. im Intimbereich)
- Verletzungen der Intimsphäre, wie z.B. in der Umkleidekabine oder Dusche
- Fotografien in der Umkleide oder Dusche
- Die persönlichen Grenzen überschreitende Gespräche über Sexualität
Mögliche Anzeichen sexualisierter Gewalt im Sport
Eindeutige körperliche oder psychische Anzeichen, die auf sexualisierte Gewalt hindeuten könnten, gibt es nicht. Es können aber Veränderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten bei Sportler(innen) wahrgenommen werden, die auf jeden Fall ernst zu nehmen sind.
- Ängstlichkeit oder Leistungsabfall
- Plötzliche Interessenlosigkeit
- Rückzugstendenzen / passives Verhalten
- Stimmungsschwankungen / emotionale Ausbrüche
- Sexualisiertes Verhalten oder Gewalttätigkeit
- Konzentrationsschwäche / Ruhelosigkeit / Nervosität
Prävention
Potenzielle Täterinnen und Täter suchen gezielt nach Gelegenheiten, möglichst unauffällig und unkompliziert in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu kommen. Gerade der Sport bietet günstige Bedingungen für sexuelle Übergriffe. Täterinnen und Täter meiden dabei allerdings häufig Vereine oder Institutionen, die sich öffentlich mit der Thematik „sexualisierter Gewalt“ auseinandersetzen. Deshalb ist es unerlässlich, sexualisierte Gewalt zum Thema zu machen und sich nachhaltig für ein Schutzkonzept einzusetzen. Verschiedene präventive Maßnahmen helfen, ein ganzheitliches Schutzkonzept im Verein zu verankern und somit den Schutz vor Missbrauch zu erreichen und das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen zu wahren. Aufkommende Fragen, wo körperliche Nähe im Sport aufhört, und individuelle Grenzüberschreitungen beginnen, lassen sich nicht pauschal beantworten. In vielen Sportarten sind Berührungen (wie z.B. bei Hilfestellungen) wesentlicher und unvermeidbarer Bestandteil des Bewegungsablaufs und bieten unter Umständen Anlass zu übergriffigen Berührungen, die scheinbar zufällig geschehen.
Präventive Maßnahmen
1) Verhaltenskodex
Alle Sporttreibenden sind angehalten, den Verhaltenskodex auf freiwilliger Basis zu unterzeichnen. Für Betreuerinnen und Betreuer von Jugendmannschaften, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, ist die Unterzeichnung Pflicht. Sie unterschreiben den Verhaltenskodex des UTHC in Form einer Selbstverpflichtungserklärung, die alle Beteiligten auf das Einhalten der dort formulierten pädagogischen Leitlinien verpflichtet und hierfür sensibilisiert (Anlage 1 Verhaltenskodex).
2) Selbstverpflichtungserklärung
Zur Sensibilisierung für das Thema Kinderschutz und mögliche Kindeswohlgefährdungen muss ein Bewusstsein geschaffen werden. Das Bundeskinderschutzgesetz sieht vor, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden. Als Vorstufe zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis ist daher die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung für Betreuerinnen und Betreuer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, zusätzlich Pflicht (Anlage 2 Selbstverpflichtungserklärung).
3) Erweitertes Führungszeugnis
Nach § 72a SGB VIII sollen Sportvereine ebenfalls festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis müssen hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) und geringfügig Beschäftigte, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, bei Neubeschäftigung und alle 5 Jahre neu, vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis wird dem UTHC-Vorstand zur Einsicht vorgelegt. Entscheidungen über die Beschäftigung trifft dann der Vorstand. Die Beantragung des Führungszeugnisses für einen Ehrenamtlichen ist kostenlos, sofern er das vom Verein ausgefüllte Formular zur Kostenbefreiung vorlegt. (Anlage 3 Muster für Gebührenbefreiung)
Alle relevanten Eintragungen in einem Führungszeugnis sind unter den unterstehenden Paragrafen aufgeführt. Sofern im Führungszeugnis eine der o.g. Straftatbestände eingetragen ist, hat dies grundsätzlich einen Tätigkeitsausschluss zur Folge.
§ 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände StGB:
- §171: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- §174: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- §174a: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördl. Verwahrten o.
- Kranken/Hilfsbedürftigen
- §174b: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- §174c: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung Beratungs-, oder
- Betreuungsverhältnisses
- §§176 bis 176b: Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- §§177 bis 179: Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- §180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- §180a: Ausbeutung von Prostituierten
- §181a: Zuhälterei
- §182: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- §183: Exhibitionistische Handlungen
- §183a: Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§184 bis 184d: Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§184e bis 184f: Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- §225: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- §§232 bis 233a: Tatbestände des Menschenhandels
- §234: Menschenraub
- §235: Entziehung Minderjähriger
- §236: Kinderhandel
Verhaltensregeln
Vorfälle von sexualisierter Gewalt können auch mit Präventionskonzepten bzw. präventiven Maßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung so reagieren zu können, dass Gefahrensituationen für Kinder und Jugendliche möglichst schnell unterbunden werden und Vereinsverantwortliche der Verantwortung zum Schutz der Kinder nachkommen. Niemand wird erwarten können, dass die handelnden Personen in Sportvereinen Fachexperten(innen) im Umgang mit Interventionsfällensind, aber ihrer Handlungsverantwortung zum Kinder- und Jugendschutz so nachkommen, dass sexualisierte Übergriffe unterbunden werden. Auch wenn sexualisierte Übergriffe menschliche Reaktionen hervorrufen können (wie z.B. Wut oder Hilflosigkeit), so ist es dennoch wichtig, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren. Je besser eine Absprache erfolgt, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, desto effektiver und bedachter kann betroffenen Kindern und Jugendlichen geholfen werden.
Wie kann man sich bei einem Verdachtsfall verhalten?
- Der Schutz des Kindes / Jugendlichen steht immer an erster Stelle
- Bewahren Sie Ruhe: Überhastetes Eingreifen hilft niemandem
- Verdächtige Personen nicht mit dem Verdacht konfrontieren
- Geben Sie keine Informationen an unbeteiligte Dritte weiter, bis der Verdacht bestätigt bzw. aufgeklärt ist
- Sie können ein vertrauliches Gespräch mit einer anderen Betreuungsperson innerhalb des Vereins führen, ob ähnliche Beobachtungen gemacht wurden
- Ziehen Sie unbedingt Fachleute zu Rate (Ansprechpartner erhalten Sie über den Jugendwart)
- Beziehen Sie den zuständigen Vorstand ein
- Konfrontieren Sie das Kind / den Jugendlichen nicht vorschnell mit Vermutungen – wägen Sie dies sorgsam mit einer Fach- und Beratungsstelle ab
- Führen Sie keine eigenständigen Ermittlungen durch
- In Rücksprache mit dem betroffenen Kind / Jugendlichen (insofern kein innerfamiliärer Verdacht bzw. Vorfall besteht!): Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
- Dokumentieren Sie alle Beobachtungen und Gespräche, die Ihren Verdacht betreffen
Wie verhalte ich mich, wenn sich die Vermutungen als sexueller Missbrauch bestätigen?
- Auch hier steht der Schutz des Kindes / Jugendlichen immer an erster Stelle
- Trennen Sie das Opfer und den / die Täter(in) umgehend, so dass es nicht zu weiteren sexuellen Übergriffen kommen kann
- Der / die Täter(in) sollte von seiner Vereinstätigkeit freigestellt werden
- Ziehen Sie auch hier unbedingt Fachleute zu Rate, die Sie bei den weiteren Verfahrensmöglichkeiten beraten können und wägen Sie gemeinsam das Für und Wider der Erstattung einer Anzeige ab
- Für Sie als Ansprechpartner(in) besteht keine Anzeigepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden (wie z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), jedoch eine Handlungsverpflichtung gegenüber dem Kind bzw. Jugendlichen. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass eine derartige Situation sich nicht mehr wiederholen kann und das Opfer nicht weiter bzw. erneut in Gefahr gerät. Die Situation muss aber nicht zwangsläufig angezeigt werden.
- Bieten Sie dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen die Herstellung eines Kontakts zu einer Fach- und Beratungsstelle an
- Dokumentieren Sie auch hier alle Beobachtungen und Gespräche, die Sie mit beteiligten Akteuren geführt haben, so detailliert wie möglich
Die Sportjugend Hessen und der Sportkreis Hochtaunuskreis hat eine Kontaktstelle für den Kinder- und Jugendschutz eingerichtet. An diese Stelle können sich Vereinsvertreter(innen), Trainer(innen) und Sportler(innen) wenden, die Informationen oder konkrete Hilfe benötigen. Die Kontaktstelle übernimmt keine Aufklärungsarbeit, sondern vermittelt zu externen Fach- und Beratungsstellen aus unserem Einzugsgebiet. Auch der UTHC hat Schutzbeauftragte bestellt.
Ansprechpartner und Kontaktdaten
1. Schutzbeauftragte/r
Der UTHC hat folgende zwei Personen als Ansprechpartner im Verein bestellt.
Betroffene Personen oder mittelbar beteiligte Beobachter können sich im Erstkontakt zu folgenden Themen jederzeit an die Ansprechpartner wenden:
- Fragestellungen zu diesem Leitfaden
- Fragen zum erweiterten Führungszeugnis
- Ansprechpartner für Betroffene
- Vermittlung von Beratungsangeboten und insofern erfahrenen Fachkräften.
2. Vertrauensperson
Der UTHC hat folgende Person als Vertrauensperson bestellt.
- Wibke Kiontke:
Email: schriftfuehrer@uthc.de
Mobil: +49 172 5318290
Die Vertrauensperson nimmt unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Einsicht in die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse und prüft dieses auf relevante Eintragungen. Irrelevante Eintragungen werden nicht gemeldet und vertraulich behandelt. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis muss der UTHC-Vertrauensperson zugeschickt bzw. vorgezeigt werden. Bei relevanten Eintragungen wird der Vorstand informiert. Entscheidungen über die Beschäftigung trifft dann der geschäftsführende Vorstand.
Umsetzungsmaßnahmen
Der Vorstand des UTHC ist verantwortlich für die Umsetzung der Leitlinien im Verein. Die Verfolgung der Umsetzungen zu den Leitlinien wird als Tagesordnungspunkt bei Vorstandssitzungen aufgenommen.
Der Jugendwart hat gemeinsam mit dem UTHC Vorstand einen Verhaltenskodex beschlossen, der von allen Betreuerinnen und Betreuern von Jugendmannschaften, Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, zu unterzeichnen ist.
Der Jugendwart ist verantwortlich dafür, dass alle hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie geringfügig Beschäftigte, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, bei Neubeschäftigung und alle 5 Jahre neu, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen.
Übersicht:
-
Verhaltenskodex (Anlage 1)
Freiwillig für alle Sporttreibenden, aber Pflicht für Betreuerinnen und Betreuer von Jugendmannschaften, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind.
-
Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 2)
Pflicht für Betreuerinnen und Betreuer von Jugendmannschaften, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind.
-
Einsicht in das Erweiterte polizeiliches Führungszeugnis durch eine Vertrauensperson (Gebührenfreie Beantragung Anlage 3)
Pflicht für alle hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie geringfügig Beschäftigte, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind
Geltungsbereich
Der Vorstand hat den Leitfaden zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung mit Stand von 07. Oktober 2024 beschlossen und genehmigt.
Anlagen:
Die Anlagen sind Bestandteil des folgenden, zusammenfassenden PDF.
- Anlage 1 – Verhaltenskodex
- Anlage 2 – Selbstverpflichtungserklärung
- Anlage 3 – Bescheinigung für die Gebührenbefreiung bei Beantragung eines erweitern polizeilichen Führungszeugnisses (gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz)